Zahnärzte
Berufsrecht
Dem Zahnärztlichen Bezirksverband Oberbayern obliegt zusammen mit der Bayerischen Landeszahnärztekammer nach dem Heilberufe-Kammer-Gesetz die Berufsaufsicht über die Zahnärzte in Oberbayern (außer München Stadt und Land) (Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 i. V. mit Art. 46 Abs. 2 HKaG). Dies betrifft u.a. die korrekte Titelführung, das Werberecht, die Außendarstellung und Beschwerden von Patienten.
Die Delegiertenversammlung des ZBV Oberbayern hat gemäß Art. 7 Art. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) eine Satzung für den ZBV Oberbayern beschlossen.
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